 Zum anderen hätte die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz erlassenen Ermessensveranlagungen mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechten und auch in Appenzell Ausserrhoden ihre Steuererklärung und die nötigen Unterlagen immerhin noch im Rahmen des Einspracheverfahrens bei der Veranlagungsbehörde einreichen können (wie sie dies schliesslich im Kanton St. Gallen tat).