Eine Revision ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts klar ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, so dass zu einer Ermessensveranlagung geschritten werden musste: Wer nach Ermessen veranlagt wird, weil er seine Steuererklärung und / oder andere Unterlagen nicht rechtzeitig bei der Veranlagungsbehörde eingereicht hat, handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt im Sinn der Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 StHG, welche in Appenzell Ausserrhoden in Art. 189 Abs. 2