b. Wenn die Beschwerdeführerin nun verlangt, dass infolge dieser im Kanton St. Gallen erlassenen ordentlichen Veranlagungen 2016 und 2017 nachträglich auch in Appenzell Ausserrhoden namentlich der steuerbare Gewinn für die Steuerperioden 2016 und 2017 revisionsweise neu zu beurteilen und auf die deutlich tieferen Werte festzusetzen sei, die im Kanton St. Gallen akzeptiert worden seien, lässt sie dabei ausser Acht, dass eine Revision der bereits rechtskräftigen Steuerveranlagungen in Appenzell Ausserrhoden nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist.