Gegen diese Ermessensveranlagungen erhob die Beschwerdeführerin allerdings fristgemäss Einsprache und reichte die Steuererklärungen inklusive Jahresabschlüsse 2016 und 2017 bei den St. Galler Behörden nachträglich noch ein. Im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 gelangten die zuständigen St. Galler Behörden zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei mit der Einreichung dieser Unterlagen im Rahmen des Einspracheverfahrens den versäumten Verfahrenspflichten nun nachgekommen und setzte die Steuerfaktoren unter Berücksichtigung der bei ihr nachgereichten Deklaration in einer