 Veranlagungsverfahren Kanton Appenzell Ausserrhoden Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Mahnung ihre Steuererklärungen 2016 und 2017 nicht bei der Vorinstanz eingereicht hatte, so dass diese schliesslich für beide Steuerperioden eine Veranlagung nach Ermessen vornahm. Die beiden Ermessenveranlagungen vom 16. Juli 2019 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.