2.4 a. Betrachtet man die Veranlagungen der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2016 und 2017 im Kanton Appenzell Ausserrhoden einerseits und im Kanton St. Gallen andererseits, so fällt auf, dass diese jeweils gestützt auf eine unterschiedliche Ausgangslage erfolgten: