a. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Hauptsteuerdomizil in den hier interessierenden Steuerperioden 2016 und 2017 am Sitz in B. und war somit in Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtig. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausserdem auch im Kanton St. Gallen besteuert, weil sie dort (in C., D. und E.) verschiedene Liegenschaften besass. Die Beschwerdeführerin macht - zu Recht - nicht geltend, sie sei in den Steuerperioden 2016 und 2017 nur von einem der beiden Kantone zu besteuern. Somit ist zum Vornherein fraglich, inwiefern sie ihren geltend gemachten Revisionsanspruch auf das Doppelbesteuerungsverbot in Art. 127 Abs. 3 BV abstützen will.