Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass die am Nebensteuerdomizil im Kanton St. Gallen festgesetzten Steuerfaktoren der Steuerperioden 2016 und 2017 wesentlich von den am Hauptsteuerdomizil in Appenzell Ausserrhoden veranlagten Faktoren abweichen würden. In der Steuerausscheidung des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei ein viel höherer Betrag an den Kanton St. Gallen zugewiesen worden, als dieser tatsächlich in seiner Veranlagung für sich beanspruche: Anstelle des in Appenzell Ausserrhoden an St. Gallen ausgeschiedenen Reingewinns 2016 von Fr. 65‘700.-- habe St. Gallen einen