1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Revisionsentscheid vom 23. Juni 2020 (KStV.AR.act. 14), mit welchem die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden auf das Revisionsgesuch bezüglich der bereits rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 nicht eingetreten ist. Gegen diesen Entscheid kann direkt Beschwerde ans Obergericht erhoben werden (Art. 191 Steuergesetz [StG, bGS 621.11]).