1.1 Aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zu den kantonalen Steuern einerseits und den Bundessteuern andererseits eröffnet das Obergericht praxisgemäss separate Verfahren zur Behandlung von entsprechenden Beschwerdeanträgen, auch wenn diese in einer einzigen Beschwerdeschrift eingereicht werden. Insoweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde auf die direkten Bundessteuern 2016 und 2017 bezieht, werden diese Anträge im Verfahren O2V 20 38 behandelt. Das vorliegende Verfahren O2V 20 36 betrifft ausschliesslich die Staats- und Gemeindesteuern.