E. Gegen den Revisionsentscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2020 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2020 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und Kostenfolgen. Auf die Replik der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020 hin liess sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen.