D. Zunächst forderte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und Auskünfte an (KStV.AR.act. 9). Nach mehreren Fristerstreckungen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 diverse Unterlagen bei der Vorinstanz ein (KStV.AR.act. 13). Mit Revisionsentscheid vom 23. Juni 2020 trat die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 nicht ein (KStV.AR.act. 14).