Gemäss Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Staats- und Gemeindesteuern 2017 erhob die Vorinstanz basierend auf einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Gewinn von Fr. 10‘000.-- und einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Kapital von Fr. 51‘000.-- (bei einem Gesamtgewinn von Seite 3 Fr. 99‘000.-- bzw. Gesamtkapital von Fr. 482‘000.--) ebenfalls Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 1‘550.-- (KStV.AR.act. 6). Sowohl die Ermessensveranlagung 2016 als auch 2017 wurden unangefochten rechtskräftig.