Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 und 11. September 2018 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausserdem Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 zu, nachdem die Beschwerdeführerin auch für die Steuerperiode 2017 ihre Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls explizit darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werde, welche nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar sei (KStV.AR.act. 4).