Die Beschwerdeführerin wurde zudem unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesgrundlagen darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werde, welche nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar sei. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge mehrmals um Fristerstreckung ersuchte, wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 zuletzt bis zum 31. August 2018 erstreckt (KStV.AR.act. 3).