Nachdem eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb, verschickte die Vorinstanz am 26. Januar 2018 eine zweite Mahnung und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 15. Februar 2018, um die Steuererklärung 2016 samt Beilagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesgrundlagen darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werde, welche nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar sei.