2. Eventualiter sei der Revisionsentscheid vom 23.06.2020 der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden aufzuheben und die Ermessensveranlagung (inkl. Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung) vom 16.07.2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 und die Ermessensveranlagung (inkl. Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung) vom 16.07.2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 in Revision zu ziehen und die Steuerfaktoren seien im Sinne der Erwägungen anzupassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) der Vorinstanz: