3.2 Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben, als den Beschwerdeführern Kosten für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.