3. Kosten und Entschädigung 3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Nachdem die Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf das gesamte Nachsteuerverfahren (Staats- und Gemeindesteuer sowie Direkte Bundessteuer) gesehen nur in deutlich geringfügigerem Umfang obsiegen, gehen die Prozesskosten vollumfänglich zu ihren Lasten. Vor dem Obergericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art.