Implizit wird somit eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten seitens der Beschwerdeführer verlangt. Anlass zur Durchführung des Nachsteuererfahrens gab die Meldung des Kantonalen Steueramts St. Gallen betreffend verdeckte Gewinnausschüttungen der C. zu Gunsten von A. Als Aktionär der C. hatte A. nicht zwingend Kenntnis vom oder Einfluss auf das die C. betreffende Steuerverfahren, weshalb die im Rahmen dieses Verfahrens festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten den Beschwerdeführern angerechnet werden kann.