Ebenso wenig haben sie nachgewiesen, dass es berufsmässig erforderlich gewesen wäre, dass A. für seine Erwerbstätigkeit über zwei Geschäftsautos verfügte. In der hier zu beurteilenden Steuerperiode war A. mit 50% der Aktien an der C. beteiligt, führte seine Einzelunternehmung E. und war zu 90% mit Arbeitsort F. bei der G. tätig (act. 7.2). Indem die C. ihrem Aktionär A. für dessen Tätigkeit ein zusätzliches Geschäftsauto zur Verfügung stellte, erbrachte sie diesem eine steuerbare geldwerte Leistung, da hierfür sämtliche Voraussetzungen (Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, Leistung an Aktionär, Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, Erkennbarkeit für Organe) erfüllt waren.