Seite 7 dieser Erkenntnis seien weitere Fahrzeugkosten geschäftsmässig nicht begründet. Es werde davon ausgegangen, dass die betrieblich notwendigen Fahrten mit den direkten Projektkosten abgegolten worden seien. Mithin seien dort entsprechende Fahrspesen explizit erwähnt. Darüber hinaus werde gemäss St. Galler Praxis unabhängig von der Anzahl Unternehmen nur ein Geschäftsfahrzeug pro natürliche Person direktsteuerlich anerkannt (act. 7.4). Die Veranlagung der C. erwuchs gemäss der Vorinstanz – was von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten wurde – in Rechtskraft (act. 6/5).