Durch die Leistungsmeldung des Kantonalen Steueramts St. Gallen ist ferner belegt, dass die im Jahr 2012 für die Veranlagung der C. zuständige Steuerverwaltung von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Fahrzeugen ausging und der für die Veranlagung der Beschwerdeführer zuständigen Vorinstanz eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 38‘169 meldete. Begründet wurde gemäss Mail des zuständigen Steuerkommissärs des Kantonalen Steueramts St. Gallen die A. betreffende Korrektur in der C. damit, dass A. über seine Einzelunternehmung E. gleich mehrere Motorfahrzeuge für geschäftliche und private Fahrten zur Verfügung ständen. Aufgrund