Die geldwerten Vorteile, welche bei der natürlichen Person als Einkommen versteuert werden, bilden als Begriff das Gegenstück zu den verdeckten Gewinnausschüttungen einer Firma; während der erstere Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: Kommentar Zürcher Steuergesetz], N 138 ff. zu § 20; Handkommentar DBG, N. 140 ff zu Art. 20 DBG).