1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 35 und O2V 20 37). Das vorliegende Verfahren O2V 20 35 betrifft die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern 2012.