H. Die Beschwerdeführer verlangten weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch reichten sie eine Replik ein, so dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen gilt. I. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 4 Erwägungen