Die der C. durch das Kantonale Steueramt St. Gallen aufgerechneten geldwerten Leistungen in Höhe von CHF 76‘338 seien in Rechtskraft erwachsen. Das Missverhältnis zwischen der Leistung – Übernahme der Fahrzeugkosten durch die C. trotz geschäftsmässiger Unbegründetheit – und der (fehlenden) Gegenleistung sei eindeutig nachweisbar, sodass die verdeckte Gewinnausschüttung für die Organe der C. erkennbar gewesen sei. Im Rahmen des Nachsteuer- und Einspracheverfahrens seien von den Beschwerdeführern keine Belege eingereicht worden, welche sie als Vorinstanz hätte überzeugen können, die Fahrzeugkosten seien geschäftsmässig begründet gewesen (act. 6).