F. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 9. Juli 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Antrag. Zur Begründung wiesen sie erneut auf ihre fehlende Einflussmöglichkeit auf das Steuerverfahren der C. hin und ihr Unverständnis, dass sie nun dafür Gebühren entrichten müssen. Des Weiteren machten sie wiederum geltend, dass sie zum ersten Mal von einer verdeckten Gewinnausschüttung gehört hätten. Schliesslich entbehre es jeglicher Grundlage, dass bei zwei berufstätigen Eheleuten nicht auch zwei Fahrzeuge in Abzug gebracht werden können.