A. Die in der Steuerperiode 2012 im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaften B. und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurden von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. November 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 veranlagt (act. 7.2). Am 30. Oktober 2018 erging eine angepasste Veranlagungsverfügung. Die Beschwerdeführer wurden darin für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 wie folgt veranlagt: steuerbares Einkommen CHF 128‘400, satzbestimmendes Einkommen CHF 164‘900, Einkommen aus Beteiligungen CHF 36‘500 (act. 7.3).