5. Die Gerichtkosten für das Verfahren O2V 20 30 werden auf Fr. 2‘500.-- festgelegt und auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 6. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘920.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.