Die Beschwerdeführerin durfte daher nach Erhalt der Einverständniserklärung des Steuerkommissärs in guten Treuen davon ausgehen, dass sie die im Arbeitspapier beschriebene Nachfolgeregelung umsetzen können wird, ohne mit steuerlichen Aufrechnungen rechnen zu müssen. Die Vorinstanz macht zu Recht nicht geltend, es sei etwas anderes umgesetzt worden, als sich aus dem Arbeitspapier ergibt; dies war auch nicht der Fall, sondern die Unternehmensnachfolge wurde so umgesetzt, wie dies bereits im Arbeitspapier festgehalten worden war. Gestützt auf das Ruling entspricht der Entnahmewert von Fr. 1.2 Mio. rein wirtschaftlich betrachtet dem Weiterveräusserungswert (wobei der nominelle Verkaufs-