Das Arbeitspapier bildet im konkreten Fall einen Bestandteil des Rulings. Die Beschwerdeführerin durfte erwarten, dass der Steuerkommissär, sollte er nicht mit der im Arbeitspapier dargelegten Nachfolgelösung einverstanden sein, dies unmissverständlich so mitteilt. Durch die blosse Anbringung einer Einverständniserklärung auf dem Schreiben vom 1. Mai 2014 war dies jedenfalls nicht offensichtlich, weshalb weder der Beschwerdeführerin noch deren Vertreter vorgehalten werden kann, sie hätten dies so erkennen müssen.