Ob diese Festsetzung des Weiterverkaufswerts auf Fr. 1.2 Mio. auch einer vertieften materiellen Überprüfung stand halten würde oder nicht, kann unter den gegebenen Umständen keine Rolle spielen. Selbst wenn sich (wovon die Vorinstanz sinngemäss auszugehen scheint) ergeben würde, dass dieser Wert bei richtiger Betrachtung zu tief angesetzt wurde (weil nämlich das Darlehen von Fr. 0.8 Mio. mit mehr als Fr. 0.4 Mio. zu berücksichtigen gewesen wäre), bleibt bei einem Ruling die Bindungswirkung für gemachte Zusagen der Steuerbehörde bestehen, wenn eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar ist.