Würde im konkreten Fall kein Ruling bestehen, wäre in der Tat näher zu prüfen, ob die Art der Finanzierung überhaupt etwas am Preis oder inneren Wert der Aktien ändern könnte (was die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung klar verneint). Auch wäre ohne ein Ruling allenfalls die von der Vorinstanz noch im Einspracheentscheid aufgeworfene Frage näher zu prüfen, ob es für die steuerliche Beurteilung allenfalls einen Unterschied macht, ob die Aktien der beiden Gesellschaften direkt an H. und I. oder stattdessen an eine von ihnen gehaltene Holdinggesellschaft verkauft wurden (vgl. dazu angefochtener Einspracheentscheid, act. 3, S. 3, Ziff. 2.3; schon im Arbeitspapier zur