Das gilt auch für die Erklärung ihres Steuerkommissärs, der auf dem Brief der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 den Kurzvermerk: „Einverstanden: Herisau, 06. Mai 2014“ anbrachte und den Brief so unterzeichnet an die Beschwerdeführerin retournierte. Dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun auf den Standpunkt stellen will, der Einwand, der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 1.6 Mio. sei nicht werthaltig gewesen, weil C. der Käuferin ein ungesichertes Darlehen gewährt habe, greife nicht, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Ruling sehr wohl darauf vertrauen durfte, genau