Somit ist klar ersichtlich, dass auch die Beschwerdeführerin (jedenfalls, nachdem ihr dieser Vorbehalt vom Steuerkommissär mit E-Mail vom 17. Januar 2014 mitgeteilt worden war) davon ausging, dass für den Fall, dass kurz nach der Aktienentnahme ein Verkauf der Aktien zu einem höheren Preis als dem letzten Steuerwert der Aktien erfolgen würde, dieser höhere Verkaufspreis als Entnahmepreis zu wählen war. Insoweit sind sich die Parteien also bei der Auslegung des Rulings gar nicht uneinig. Die Frage, die es zu klären gilt, ist aber, was für ein Verkaufspreis im konkreten Fall zu berücksichtigen ist. Während die