Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz dürfe die Besprechung vom 24. April 2014 nicht völlig ausser Acht lassen, ist berechtigt: Die Auslegung des Schreibens vom 1. Mai 2014 bzw. insbesondere die Klärung der hier interessierenden Frage, von welchem Weiterveräusserungswert im konkreten Fall auszugehen ist, hat unter diesen Umständen zwingend unter Mitberücksichtigung dieses Arbeitspapiers zu erfolgen. Im Arbeitspapier (KStV.AR.act. 6 bzw. 7) ist zum Entnahmepreis Folgendes angeführt: