Die Einzelheiten zur am 24. April 2014 mit der Vorinstanz persönlich besprochenen Nachfolgelösung sind in einem dreiseitigen Arbeitspapier festgehalten worden (KStV.AR.act. 6). Als die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das Schreiben vom 1. Mai 2014 zuschickte, legte sie diese von ihr erstellte Übersicht über die geplante Nachfolgelösung nachweislich bei (KStV.AR.act. 7). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz dürfe die Besprechung vom 24. April 2014 nicht völlig ausser Acht lassen, ist berechtigt: