Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch gar nicht grundsätzlich, dass der Entnahmewert der Aktien mindestens deren Weiterveräusserungswert entsprechen müsse. Die entscheidende Frage ist aber, von welchen Weiterveräusserungswerten Seite 17 im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Rulings auszugehen ist. In diesem Punkt sind sich die Parteien nämlich uneinig: Während die Vorinstanz von einem Weiterveräusserungswert von insgesamt Fr. 1.6 Mio. ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Weiterveräusserungswert betrage lediglich Fr. 1.2 Mio.