Zum anderen ist aber - dies im Resultat durchaus im Sinn der Argumentation der Vorinstanz - in Erwägung zu ziehen, dass aus den Akten klar hervorgeht, dass der Steuerkommissär bereits in seiner E-Mail-Antwort vom 17. Januar 2014 (KStV.AR.act. 3) klargestellt hatte, dass die aktuellen Vermögenssteuerwerte dann nicht als Entnahmewerte berücksichtigt werden könnten, falls die Aktien kurz nach der Entnahme zu einem höheren Wert weiterverkauft würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch gar nicht grundsätzlich, dass der Entnahmewert der Aktien mindestens deren Weiterveräusserungswert entsprechen müsse.