Die Vermögenssteuerwerte per 31.12.2013 der beiden […] Gesellschaften ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten act. 2/6 und 2/7 und belaufen sich, was soweit unbestritten ist, zusammen auf Fr. […].-- (gerundet Fr. […].-- bei der F. und Fr. […].-- bei der D., Bruttowerte ohne Pauschalabzug von 30%). Diese Tatsache führt gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres dazu, dass gemäss vereinbartem Ruling keine Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn vorzunehmen war.