Die Beschwerdeführerin verstand und versteht unter „Steuerwert“ beide Male den Vermögenssteuerwert per Ende 2013. Dementsprechend wurde der Terminus auch im Arbeitspapier zur Besprechung vom 24. April 2014 klar mit den damals bereits bekannten aktuellsten Vermögenssteuerwerten gleichgesetzt, d.h. konkret: basierend auf dem damals aktuellsten Abschluss per 31.12.2012 (der Abschluss per 31.12.2013 lag am 1. Mai 2014 noch nicht vor) Fr. […].-- bei der D. und basierend auf dem damals aktuellsten Abschluss per 30.06.2013 Fr. […].-- bei der F. (vgl. KStV.AR.act.