b. Am 24. April 2014 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter und der Vorinstanz statt. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter erstellten in diesem Zusammenhang ein dreiseitiges Arbeitspapier (KStV.AR.act. 6). Am 1. Mai 2014 schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das Schreiben zu, in welchem zur besprochenen Nachfolgelösung zusammenfassend festgehalten wurde, dass der Entnahmepreis für alle Aktien der F. und der D. mindestens Fr. 1.2 Mio. betragen müsse, und: