Sind die erwähnten Voraussetzungen dazu erfüllt (vgl. auch BGE 141 I 161 E. 3 m.w.H.), ist ein genehmigtes Steuerruling nach allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben für die veranlagende Steuerbehörde auch dann verbindlich, wenn im Ruling Zusagen gemacht wurden, die vom Gesetz abweichen und - wie sich in solchen Fällen regelmässig erst nachträglich im Rahmen der Veranlagung herausstellt - ohne das Ruling steuerlich so nicht akzeptiert werden könnten.