b. Im konkreten Fall ist grundsätzlich unbestritten, dass die am 6. Mai 2014 durch den Steuerkommissär vorgenommene Gegenzeichnung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 (KStV.AR.act. 7) ein solches Steuerruling darstellt und damit als verbindliche Auskunft der Vorinstanz zur steuerlichen Behandlung der hier in Frage stehenden Unternehmensnachfolgeregelung zu betrachten ist (vgl. auch Vernehmlassung, Ziff. 30 f.). Sind die erwähnten Voraussetzungen dazu erfüllt (vgl. auch BGE 141 I 161 E. 3 m.w.