(b) dass die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; (c) dass die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; (d) dass sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und (e) dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 I 161).