Seite 13 gungscharakter hat, aber gemäss dem Vertrauensschutzprinzip gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslösen kann. Voraussetzung für die Bindungswirkung eines vom Gesetz abweichenden Steuerbescheids bzw. eines Rulings ist, (a) dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, die rechtsuchende Person berührende Angelegenheit bezieht; (b)