2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die - grundsätzlich durchaus schlüssig und zahlenmässig nachvollziehbar dargelegte - Berechnungsweise der Vorinstanz zur Ermittlung von geldwerten Vorteilen nicht als (rechnerisch) falsch, macht aber geltend, die Nachfolgeregelung sei Gegenstand eines Rulings mit der Steuerbehörde gewesen und gestützt darauf so durchgeführt worden. Ziel dieses Rulings sei es gerade gewesen, den Entnahmepreis der Aktien aus der Beschwerdeführerin vorgängig verbindlich zu klären. Die Entnahmewerte und verschiedenen Möglichkeiten dazu seien im Detail mit dem Steuerkommissär besprochen worden.