Die Vorinstanz argumentiert, B. und C. hätten die Gewinne von Fr. 599‘000.-- bzw. Fr. 200‘000.-- nur durch einen unterpreislichen Erwerb der fraglichen Aktien von der Beschwerdeführerin erzielt. Diese Gewinne zeigten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung (nämlich den Aktien) und der Gegenleistung (nämlich dem Entnahmepreis von insgesamt Fr. 1.2 Mio.) auf. Der Entnahmepreis von Fr. 1.2 Mio. halte einem Drittvergleich klar nicht stand, weshalb eine geldwerte Leistung aufzurechnen sei.