Gleichentags habe dann C. sämtliche nun in seinem Alleineigentum stehenden Aktien an die von seinen Söhnen gehaltene OK A2. veräussert, dies zu einem Preis von Fr. 1.6 Mio.. C. habe somit mit den von B. erworbenen 50% der Aktien beider Gesellschaften einen Verlust von Fr. 399‘000.-- (Fr. 1.199 Mio. abzüglich Fr. 0.8 Mio.) erzielt. Mit den von der Beschwerdeführerin erworbenen 50% der Aktien beider Gesellschaften habe er hingegen einen Gewinn von Fr. 200‘000.-- (Fr. 0.8 Mio. abzüglich Fr. 0.6 Mio.) erwirtschaftet.